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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Memphis Electronic AG, Saalburgstr. 155, 61350 Bad Homburg, Germany
www.memphis.ag, Tel.: +49-6172-90350, Fax +49-6172-903560, info(at)memphis.ag

1. Allgemeines
1.1 Diese allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Verkäufe durch die Firma Memphis Electronic AG, im folgenden "Verkäufer" genannt.
1.2 Der Verkäufer liefert ausschließlich unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen. Alle anderen Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
1.3 Alle Vereinbarungen, auch Nebenabreden und Ergänzungen, bedürfen der Schriftform und der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Die Angestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusagen zu treffen, die über die schriftliche Vereinbarung hinaus gehen. Wird der Auftragsbestätigung des Verkäufers nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen ab Zugang widersprochen, so ist ihr Inhalt rechtsverbindlich.
1.4 Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend, sofern sie nicht als Festpreisangebote bezeichnet sind.
1.5 Muster, Proben, Zeichnungen, Abbildungen, Spezifikationen über Typen, Maße, Standards und andere Unterlagen, die dem Käufer im Zusammenhang mit dem Angebot des Verkäufers überlassen werden, sowie Angaben in Prospekten werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Die Eigentums- und Urheberrechte an solchen Unterlagen verbleiben beim Verkäufer.
1.6 Der Verkäufer ist berechtigt, die Produkte laufend weiter zu entwickeln; Abweichungen des gelieferten gegenüber dem bestellten Produkt sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind. Dies gilt insbesondere für Produktfolgetypen.
1.7 Der Verkäufer behält sich vor, den Vertragsabschluß von einer Vorauszahlung, Anzahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
1.8 Sind die allgemeinen Lieferungs- und Verkaufsbedingungen einmal vom Käufer anerkannt, haben sie in ihrer jeweils gültigen Fassung für alle Folgegeschäfte Gültigkeit.

2. Preis- und Zahlungsbedingungen
2.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ohne Verpackung und ohne Transportkosten. Nimmt der Verkäufer den Versand vor, gelten die im Auftrag vereinbarten Bedingungen jeweils auf Basis der INCOTERMS 2001.
2.2 Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort fällig. Der Verkäufer behält sich vor, Lieferungen im Einzelfall gegen Nachnahme oder Vorkasse durchzuführen.
2.3 Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers steht ihm wegen eigener Gegenansprüche nur zu, wenn diese aus dem selben Vertragsverhältnis wie die Zahlungsansprüche des Verkäufers beruhen. 2.4 Im Verzugsfall werden Zahlungen stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldenposten zuzüglich aufgelaufener Verzugszinsen verwendet. Verzugszinsen werden vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz berechnet.

3. Eigentumsvorbehalt
3.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen von ihm gelieferten Produkten bis zur Bezahlung der Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung vor. Dies gilt auch dann, wenn auf eine besonders bezeichnete Lieferung gezahlt wird. Bei Scheck- oder Wechselbezahlung erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn für den Verkäufer eine eventuelle Scheck- oder wechselmäßige Haftung erloschen ist. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum an den Produkten (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers. Der Käufer hat die Vorbehaltsware sorgsam zu behandeln.
3.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer be- oder verarbeitet oder mit anderen Waren verbunden oder vermischt, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an den neuen Gegenständen an den Verkäufer ab, ohne daß dem Verkäufer daraus Verpflichtungen entstehen. Die neu geschaffenen Gegenstände gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
3.3 Der Käufer darf die Vorbehaltsware im regelmäßigen Geschäftsgang veräußern. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware sind nicht gestattet. Der Käufer tritt schon mit Abschluß des jeweiligen Liefervertrages die ihm aus dem Vertrieb oder einem sonstigen Grund gegen seine Abnehmer zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten sicherungshalber bis zur Höhe der offenen Forderungen des Verkäufers an diesen ab. Der Käufer ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Auf Verlangen hat der Käufer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die der Verkäufer zum Geltendmachen seiner Rechte gegenüber seinem Abnehmer benötigt.
3.4 Übersteigt der Wert der vom Käufer zur Sicherheit abgetretenen Forderungen und der Vorbehaltsware die Gesamtforderung des Verkäufers um mehr als 20%, so kann der Käufer die Freigabe oder Rückübertragung der überschüssigen Sicherheiten verlangen.
3.5 Die Ermächtigung des Verkäufers zur Veräußerung der Vorbehaltsware und zum Einzug der eingetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei unberechtigten Verfügungen und dann, wenn gegen den Käufer ein Insolvenzverfahren beantragt wird. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware sofort in Besitz zu nehmen.
3.6 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten.
3.7 Wenn der Verkäufer von dem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme der Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, sie freihändig zu veräußern oder versteigern zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben dem Verkäufer vorbehalten.

4. Gefahrenübergang
Es gelten die in den INCOTERMS 2001 definierten Gefahrenübergänge.

5. Gewährleistung, Haftung
5.1 Der Verkäufer haftet nur für solche Fehler, die eine vertragsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Ausgenommen von jeder Gewährleistung sind Verschleißteile, sowie Schäden, die auf natürliche Abnutzung, unsachgemäße Installation, Benutzung bzw. Bedienung oder von dem Verkäufer nicht ausdrücklich autorisierte Nachbesserungsarbeiten oder Wartungstätigkeiten oder Änderung zurückgehen.
5.2 Hardwareprodukte, die nachweislich im Zeitpunkt des Übergangs Fehler aufweisen, für die der Verkäufer gemäß 5.1 haftet, werden nach Wahl des Verkäufers ausgetauscht oder nachgebessert, sofern der Käufer die Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitteilt. Darüber hinaus sind Gewährleistungsansprüche, insbesondere Wandlung, Minderung und Schadensersatz ausgeschlossen.
5.3 Die Haftung für unmittelbare Schäden, mittelbare Schäden, Folgeschäden und Drittschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die Haftung bei Vorsatz bleibt hiervon unberührt. In jedem Fall ist jedoch die Haftung beschränkt auf den Kaufpreis.
5.4 Die Gewährleistungspflicht beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Nach dieser Zeit verjähren sämtliche Ansprüche aus Gewährleistungen; auch die in Ziffer 5.3 genannten.
5.5 Gegen den Verkäufer gerichtete Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar und können nur vom Käufer geltend gemacht werden.
5.6 Der Käufer verliert alle Gewährleistungsansprüche, wenn er die vom Verkäufer gelieferten Produkte unsachgemäß installiert, lagert oder behandelt, sie verändert oder bearbeitet, es sei denn, er weist nach, daß dies für den gerügten Mangel nicht ursächlich sein kann.
5.7 Hat der Verkäufer nachgebessert oder Ersatz geliefert, so haftet er hierfür wie für die ursprünglich gelieferten Produkte nach diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

6. Allgemeine Haftungsbeschränkung
Soweit in diesen allgemeinen Verkaufs- und Liederbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind Schadensersatzansprüche jeder Art, insbesondere solche wegen Mangelfolgeschäden oder unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche gegen Mitarbeiter des Verkäufers. Die Haftung für grobes Verschulden, für zugesicherte Eigenschaften und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

7. Lieferung und Force Majeure
7.1 Die vom Verkäufer genannten Lieferdaten sind Richtdaten. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Die Zusage eines verbindlichen Liefertermins bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Teilleistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
7.2 Der Verkäufer gerät erst dann in Lieferverzug, wenn der Käufer ihn innerhalb angemessener Frist nach Fälligkeit der Lieferung mit schriftlicher Mahnung zur Lieferung auffordert.
7.3 Wird der Verkäufer durch höhere Gewalt (Force Majeure) oder andere unvorhersehbare, unverschuldete Umstände wie z. B. verhinderte behördliche Genehmigungs- oder Gesetzeslage, innere Unruhen, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Unterbleiben oder Verzögern der Eigenbelieferung durch Zulieferer oder Subunternehmer an der rechtzeitigen Erfüllung gehindert, so verändert sich die Lieferfrist um den zur Beseitigung des Hinderungsgrundes notwendigen Zeitraum und um eine angemessene Anlaufzeit. Wird dem Verkäufer durch solche Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, wird der Verkäufer von der Lieferverpflichtung frei. Dauert die Behinderung länger als 2 Monate an, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Käufer, wenn ihm die weitere Abnahme infolge der Verzögerung unzumutbar geworden ist. Der Verkäufer wird den Käufer bei Eintritt solcher Umstände unverzüglich benachrichtigen.
7.4 Die Höhe eines ersatzpflichtigen Verzugsschaden ist auf 10% der Nettoauftragssumme der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen begrenzt. Die Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt davon unberührt.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
8.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.
8.2  Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
8.3 Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsraum zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

9. Schlussbestimmungen
9.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vorschriften des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17.07.1973 (EKG) und des einheitlichen Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen vom 17.07.1973 (EAG) finden keine Anwendung.
9.2 Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies weder die Gültigkeit der anderen Bestimmungen noch die Wirksamkeit der auf diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen beruhenden Verträge im Ganzen. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem erwünschten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.

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